Mietrechtler

Mietrecht | Mieter dürfen rauchen

Mietrecht | Mieter dürfen rauchen – aber nicht rücksichtslos sein:
Raucher dürfen in ihren eigenen Wohnung ihrer Sucht und Leidenschaft nachgehen. Rauchende Mieter müssen sich aber bemühen, die dadurch entstehenden Belästigungen für Mitbewohner im selben Haus zu begrenzen, urteilte am Donnerstag, 26. Juni 2014, das Landgericht Düsseldorf (Az.: 21 S 240/13). Es bestätigte damit die Räumungsklage gegen den mittlerweile 75-jährigen „rauchenden Mieter“ Friedhelm A. in Düsseldorf.Der mittlerweile 75-Jährige lebt schon seit 40 Jahren in seiner Wohnung. Seinen starken Tabakkonsum hat er nach Medienberichten heute auf „nur“ noch 15 bis 20 Zigaretten täglich beschränkt. Dennoch hatten sich Mitbewohner in dem Haus über den starken Rauchgeruch beklagt.Die Vermieterin nahm dies zum Anlass für eine Kündigung. Früher habe seine Frau noch regelmäßig über die Fenster gelüftet. Seit deren Tod halte der Rentner aber seine Rollläden ständig geschlossen. Statt durch die Fenster entweiche der Qualm nunmehr ins Treppenhaus. Auch Abmahnungen hätten daran nichts geändert. Andere Mieter hätten bereits mit einer Kündigung gedroht.Schon das Amtsgericht Düsseldorf hatte der Räumungsklage der Vermieterin stattgegeben (Urteil 31. Juli 2013, Az.: 24 C 1355/13). Dies hat nun auch das Landgericht Düsseldorf bestätigt.Das Rauchen in der eigenen Mietwohnung sei „für sich genommen kein vertragswidriges Verhalten“, betonte das Landgericht. Der „schwerwiegende Pflichtverstoß“ des Mieters Friedhelm A. liege jedoch darin, dass er nichts unternommen habe, „um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht“. Stattdessen habe er „die Geruchsbelästigung sogar noch gefördert“, indem er seine Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert habe.Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen zeigte sich das Landgericht auch überzeugt, dass die Vermieterin A. „im Jahr 2012 mehrfach wirksam abgemahnt hat“.Wegen des bereits langjährigen Mietverhältnisses gewährten die Düsseldorfer Mieter A. eine Räumungsfrist bis zum Jahresende. Zudem ließ es die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu.
Anwalt für Mietrecht - Ackenheil Anwaltskanzlei
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