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Mietrecht | Kaution: Fällige Ansprüche dürfen im Mietverhältnisses nicht mit der Kaution verrechnet werden

Mietrecht | Kaution: Fällige Ansprüche dürfen im Mietverhältnisses nicht mit der Kaution verrechnet werden
Zusatzvereinbarungen im Mietvertrag unwirksam

Vermieter dürfen die Kaution ihres Mieters während des laufenden Mietverhältnisses nicht antasten. Zusatzvereinbarungen im Mietvertrag, die dem Vermieter bei fälligen Ansprüchen auch den Griff ins Mietkautionskonto erlauben, sind unwirksam, urteilte am Mittwoch, 7. Mai 2014, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 234/13).
Im entschiedenen Rechtsstreit kann damit eine Mieterin aus Bonn von ihrem Vermieter verlangen, dass dieser die vom Mietkautionskonto abgehobene Kaution wieder zurückzahlt. Die Mieterin hatte bei dem Vermieter insgesamt 1.400 Euro als Kaution hinterlegt. Eine Zusatzvereinbarung im Mietvertrag bestimmte, dass der Vermieter bei „fälligen Ansprüchen“ auch während des laufenden Mietverhältnisses sich aus der Kaution bedienen konnte. Der Mieter sei dann verpflichtet, das Mietkautionskonto wieder aufzustocken.
Als die Mieterin die Miete minderte, kam es zum Streit. Der Vermieter ließ sich wegen der „fälligen Ansprüche“ das Kautionsguthaben auszahlen. Die Mieterin wollte dies nicht einsehen und forderte ihren Vermieter auf, das Geld auf das Kautionskonto zurück zuüberweisen und insolvenzfest anzulegen.
Der VIII. Zivilsenat des BGH stimmte der Mieterin nun zu. Nach den gesetzlichen Bestimmungen müsse der Vermieter die ihm als Sicherheit hinterlassene Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung sei es, „dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen“, betonte der BGH.Doch greife der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses auf die Kaution zu, werde dieses gesetzgeberische Ziel unterlaufen. Die entsprechende Zusatzvereinbarung im Mietvertrag sei daher unwirksam. Die Klägerin habe Anspruch darauf, dass der Vermieter das Kautionsguthaben zurückzahlt.
Anwalt für Mietrecht - Ackenheil Anwaltskanzlei
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