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Mietrecht | Ferienwohnungen im Wohngebiet

Mietrecht | Ferienwohnungen im Wohngebiet
- Ist rücksichtslos gegenüber Nachbarn - VG Berlin: Genehmigung daher nur im Ausnahmefall
Ferienwohnungen in einem allgemeinen Wohngebiet verstoßen wegen ihrer gewerblichen Nutzung regelmäßig gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Bauaufsichtsbehörden können die Nutzung der Ferienwohnungen daher nur im Ausnahmefall erlauben, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Donnerstag, 27. Februar 2014, bekanntgegebenen Beschluss vom 21. Februar 2014 (Az.: VG 13 L 274.13).
Vor Gericht war die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Pankow gezogen. Sie hatte mehrere Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet. Die Urlauber waren jedoch oft nicht gerade leise. Der ständige Ein- und Auszug von Feriengästen, laute Musik oder auch versehentliches Klingeln beim Nachbarn strapazierte besonders nachts und am Wochenende die Nerven der übrigen Mieter.
Ab April 2013 trudelten beim Bezirksamt Pankow daher immer wieder Beschwerden ein. Bei einer Kontrolle stellte die Bauaufsicht fest, dass eine Reihe der insgesamt rund 30 Wohnungen als Ferienwohnungen genutzt wurden. Eine Genehmigung gab es hierfür nicht. Die Behörde untersagte daraufhin mit sofortiger Wirkung die Nutzung der Ferienwohnungen.
Das Verwaltungsgericht bestätigte nun im Eilverfahren diese Entscheidung.
Die Nutzung der Wohnungen als Ferienwohnungen verstoße gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Bei Ferienwohnungen handele es sich nicht mehr um „Wohnen“, sondern um eine gewerbliche Nutzung. Diese sei in einem allgemeinen Wohngebiet aber nur ausnahmsweise zulässig.
Eigentümer könnten solch eine Ausnahmegenehmigung bei den zuständigen Behörden beantragen. Dabei müsse dann der Eigentümer sicherstellen, dass die Nutzung der Ferienwohnung zu keiner Lärmbelästigung führen werde. Dies habe hier die Antragstellerin jedoch versäumt. Die Einrichtung von Ferienwohnungen in Mehrfamilienhäusern sei wegen der damit verbundenen typischen Belastungen für die anderen Mieter aber als „regelmäßig problematisch“ anzusehen, so das Verwaltungsgericht.
Anwalt für Mietrecht - Ackenheil Anwaltskanzlei
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