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Mietrecht | Eigenbedarfskündigung

Mietrecht | Eigenbedarfskündigung
Kündigt ein Vermieter wegen des Einzugs seiner Tochter und deren Lebensgefährten eine vermietete Wohnung, muss die Eigenbedarfskündigung nur den Namen der begünstigten Familienangehörigen enthalten. Der Name des Lebensgefährten muss dagegen nicht aufgeführt werden, urteilte am Mittwoch, 30. April 2014, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 284/13).Geklagt hatte ein Vermieter aus Essen. Dieser hatte einem Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt. Begründung: Seine Tochter wolle mit ihrem Lebensgefährten zusammenziehen und benötige eine größere Wohnung.Die Mieter wollten jedoch nicht ausziehen. Die Eigenbedarfskündigung sei aus formellen Gründen unwirksam. Denn der Name des Lebensgefährten sei darin nicht genannt worden. Die Kündigung sei daher nicht ausreichend begründet worden.Während das Landgericht Essen den Mietern noch recht gab, hatten sie vor dem BGH keinen Erfolg. Es sei nicht erforderlich, dass auch der Lebensgefährte namentlich in dem Kündigungsschreiben benannt wird. Im Falle der Eigenbedarfskündigung reiche es aus, wenn die begünstigten Familienangehörigen – hier also die Tochter – identifizierbar benannt werden und deren Interesse an der Wohnung begründet wird.Insoweit sei die Angabe, dass die Tochter mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand gründen will, ausreichend. Der VIII. Zivilsenat verwies das Verfahren an das Landgericht Essen zur erneuten Prüfung zurück.
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