Mietrechtler

Mieter darf auf Balkon Markise anbringen | Sonnenschutz

Mieter darf auf Balkon Markise anbringen | Sonnenschutz
Amtsgericht München: Schutz vor Sonne „sozial üblich“

Zum Schutz vor starken Sonnenstrahlen auf dem Balkon müssen sich Mieter nicht mit einem Sonnenschirm begnügen. Um den Balkon ohne Einschränkungen nutzen zu können, muss der Vermieter dem Einbau einer Markise zustimmen, entschied das Amtsgericht München in einem am Montag, 3. Februar 2014, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 411 C 4836/13). Der Schutz vor der Sonne sei „sozial üblich“, so das Gericht. Geklagt hatte ein Mieter aus München, der sich vor der Sonne auf seinem Balkon mit einer Markise schützen wollte. Die Markise wollte er auf eigene Kosten einbauen und fragte seinen Vermieter um Erlaubnis für die Baumaßnahme.Doch dieser sah durch die Markise sein schönes Eigentum verschandelt. Zum einen sei der Balkon sowieso schon überdacht, zum anderen könne eine zusätzliche Beschattung auch mit einem Sonnenschirm erreicht werden, so der Vermieter. Außerdem könnten dann auch andere Mieter eine Markise einbauen, so dass es zu einem „völlig uneinheitlichen Erscheinungsbild des Hauses“ komme.Das Amtsgericht stellte in seinem Urteil vom 7. Juni 2013 klar, dass zwar das Eigentumsrecht des Vermieters und dessen Schutz vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen seien. Der Mieter habe aber das Recht auf vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Vermieter dürfe nicht ohne triftigen sachlichen Grund, dem Mieter Einrichtungen versagen, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten könnten. Hier könne der Mieter den Balkon wegen stundenlanger Sonneneinstrahlung nicht ausreichend nutzen. Auch ein Sonnenschirm sei als Sonnenschutz nicht ausreichend, da dieser nur Schatten für einen kleinen Teil biete. Das Aufstellen mehrerer Sonnenschirme sei wegen des Platzverbrauchs auf dem kleinen Balkon nicht zumutbar, zumal diese ebenfalls das Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigten würden.Die Installation einer Markise würde eine nur geringe Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Vermieters darstellen, während der Mieter nur mit Sonnenschirm in seinem üblichen Wohngebrauch zu stark eingeschränkt wäre. Der Mieter habe zudem erklärt, die Markise nach den Wünschen des Vermieters zu gestalten. So bleibe ein einheitlicheres Erscheinungsbild der Fassade gewahrt, als wenn jeder Mieter einen oder mehrere Sonnenschirme aufstelle. Auch habe sich der Mieter bereiterklärt, beim Auszug die Markise wieder zu entfernen. Der Einbau der Markise dürfe ihm daher nicht verwehrt werden.
Anwalt für Mietrecht - Ackenheil Anwaltskanzlei
http://www.mietrecht-anwalt-mainz.de
info@mietrecht-anwalt-mainz.de

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.