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Mietrecht | Instandhaltungspflicht des Mieters verjähren nach 6 Monaten

Mietrecht: Instandhaltungspflichten des Mieters verjähren nach 6 Monaten
Die nur 6 monatige Verjährungsfrist bei Mietsachen gilt auch für vom Mieter übernommene aber nicht erfüllte Instandhaltungspflichten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 10. Februar 2014, veröffentlichten Urteil bekräftigt (Az.: XII ZR 12/13). Danach beginnt die Verjährung mit Rückgabe der Mietsache zu laufen. Eine Schadenersatzklage hemmt aber die Verjährung, selbst wenn noch nicht alle Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch vorlagen.
Im Streitfall geht es um Gewerberäume, die relevanten Gesetzesvorschriften gelten aber gleichermaßen auch für Mietwohnungen. Ein Mieter von drei Werkhallen hatte vertraglich sämtliche Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten übernommen. Bei Mietende und Rückgabe der Grundstücke samt Hallen im Juni beziehungsweise Oktober 2009 waren zahlreiche Arbeiten nicht ausgeführt worden.
Die Vermieterin klagte im November 2009 auf über 400.000 Euro Schadenersatz. Laut Gesetz hätte die Vermieterin allerdings zunächst eine angemessene Frist zur Erledigung der Arbeiten setzen müssen. Erst danach ist eine Schadenersatzforderung zulässig.
Der Mieter meinte daher, die Klage sei verfrüht gewesen. Als die Vermieterin später die Fristsetzung nachgeholt hatte, seien die Forderungen bereits verjährt gewesen.
Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 8. Januar 2014 bestätigte der BGH, dass hier die kurze 6 monatige Verjährungsfrist greift. Mit Rückgabe der Werkhallen habe die Frist zu laufen begonnen. Allerdings sei die Verjährung durch die Klage der Vermieterin gehemmt worden. Darauf, dass noch nicht alle Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch erfüllt waren, komme es nicht an.
Anwalt für Mietrecht - Ackenheil Anwaltskanzlei
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