Mietrechtler

Gewerbemiete: Gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen

Gewerbemiete: Gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen - im allgemeinen Wohngebiet ist nicht jedes Gewerbe gestattet
Verwaltungsgericht Berlin: Gegen Rücksichtnahmegebot verstoßen
Ein Wettbüro hat in einem
allgemeinen Wohngebiet nichts zu suchen. Die Vergnügungsstätte beeinträchtigt die Wohnnutzung, drängt diese zurück und ist damit als „regelmäßig rücksichtslos“ anzusehen, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Freitag, 31. Januar 2014, bekanntgegebenen Urteil (Az.: VG 13 K 2.13). Mit der Einrichtung eines Wettbüros oder einer Wettannahmestelle werde grundsätzlich gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Im konkreten Fall untersagte das Gericht die Einrichtung eines Wettbüros in Berlin-Steglitz. Der Kläger hatte für sein geplantes Wettbüro mit zwölf TV-Bildschirmen 93 Quadratmeter große Geschäftsräume angemietet.
Doch das Bezirksamt untersagte die Einrichtung der Vergnügungsstätte. Diese führe zu einer unzulässigen Störung im allgemeinen Wohngebiet.
Der Wettanbieter bestritt dies. Die Öffnungszeiten lägen eh nur zwischen 11.00 Uhr und 22.00 Uhr. Außerdem liege das Grundstück an einer stark befahrenen Straße, die an ein Mischgebiet angrenze. Seine Kunden würden lediglich Wettscheine abgeben, so dass keine Beeinträchtigung der Nachbarschaft zu erwarten sei.
Dem folgte das Verwaltungsgericht jedoch in seinem Urteil vom 5. Dezember 2013 nicht. In einem allgemeinen Wohngebiet seien Kleinbetriebe nur zulässig, wenn diese keine Nachteile oder
Belästigungen für die Umgebung verursachen könnten. Hier handele es sich aber um eine Vergnügungsstätte, die der kommerziellen Unterhaltung diene. Es werde der „Spiel- und Geselligkeitstrieb“ angesprochen.
Wegen des An- und Abfahrtverkehrs außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, der „dem Wohnen widersprechenden Eigenart des Wettbürobetriebs und des mit deren Nutzung verbundenen typischen Verhaltens der Besucher bestehe ein Spannungsverhältnis zur Wohnnutzung“, so das Verwaltungsgericht. Letztlich werde das in einem allgemeinen Wohngebiet geltende Rücksichtnahmegebot verletzt.

Anwalt für Mietrecht - Ackenheil Anwaltskanzlei
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